Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 99 Errichtung
Stand: 15.06.2021
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 99 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvR 1011/78Abberufung eines von der Gruppe Beamte in den Personalrat gewählten Personalratsmitglieds durch die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten (Bremisches Personalvertretungsgesetz)Zitiert von 19
- BVerwG, 27.08.2025 – 5 PA 2.24Anfechtung der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesnachrichtendienst wegen Beteiligung studentischer PraktikantenZitiert von 2
- BAG, 11.07.2000 – 1 ABR 39/99Zitiert von 10
- LAG Thüringen, 18.06.2024 – 1 TaBV 11/23Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 21.12.2011 – 6 TaBV 63/11Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 21.12.2011 – 6 TaBV 75/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2010 – 20 TaBV 462/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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